(4)Absatz 4,Bei Prüfung des Vermögensstatus sind alle außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien befindlichen Aktiven einschließlich der Forderungen gegen Schuldner mit dem Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, sowie uneinbringliche Forderungen, insbesondere solche gegen das Deutsche Reich, dessen Einrichtungen, die Deutsche Reichsbank, die Deutsche Reichsbahn und die Deutsche Reichspost, zur Gänze auszuscheiden. Ebenso sind solche Passiven auszuscheiden, für die vom Entschädigungswerber der Nachweis für eine nach dem 15. Mai 1945 durch ihn selbst oder seinen Rechtsvorgänger erfolgte Begleichung erbracht wird.