Absatz einsZur Ermittlung der Entschädigung für das einem gewerblichen Betrieb oder einem freien Beruf gewidmete Betriebsvermögen ist von einem Vermögensstatus nach dem Stande des Tages, an dem dem Eigentümer noch die Verfügungsgewalt über den Betrieb oder das Betriebsvermögen zustand, auszugehen. Diesen Vermögensstatus hat der Entschädigungswerber zu erstellen. In den Vermögensstatus sind sämtliche Aktiven und mit Ausnahme des Eigenkapitals sämtliche Passiven des im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gelegenen Betriebes aufzunehmen, die nach den dem Entschädigungswerber zur Verfügung stehenden Unterlagen (Bilanzen, Geschäftsbüchern, Belegen, Verträgen und sonstigen Schriftstücken) sowie nach seinen eigenen Kenntnissen und nach den ihm zugänglichen Auskünften dritter Personen am Stichtag bestanden haben.