(3)Absatz 3,Der Teilflächenwert ist entsprechend der Größe der einzelnen Teilflächen durch Vervielfachung mit nachstehenden Hundertsätzen des Durchschnittsflächenwertes zu ermitteln:
Für die Teilfläche a): 100 v. H.
Für die Teilfläche b): 90 v. H.
Für die Teilfläche c): 80 v. H.
Für die Teilfläche d): 70 v. H.
Für die Teilfläche e): 60 v. H.
Für die Teilfläche f): 55 v. H.
Für die Teilfläche g): 50 v. H.