Absatz einsÜbersteigt die Gesamtfläche des einem Eigentümer gehörenden Grund und Bodens das Ausmaß von 40 Hektar, so ist aus dem Gesamtflächenwert und der Gesamtfläche der Durchschnittsflächenwert für 1 Hektar zu ermitteln.
11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
BG
Paragraph 18,
01.09.1962
13/01 Staatsvertragsdurchführung
26.03.2025
10000369
NOR12006206
N11962128210