(1)Absatz eins,Die Entschädigung ist für jeden Eigentümer nach Maßgabe seines Anteils an den im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen gesondert zu ermitteln.Die Entschädigung ist für jeden Eigentümer nach Maßgabe seines Anteils an den im Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen gesondert zu ermitteln.