Kurztitel

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

römisch III. Ermittlung der Entschädigung.

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Entschädigung ist für jeden Eigentümer nach Maßgabe seines Anteils an den im Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen gesondert zu ermitteln.
  2. Absatz 2Grundlage für die Ermittlung der Entschädigung von Vermögenschaften, Rechten und Interessen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der für die einzelne Vermögensart in diesem Bundesgesetz festgelegte Richtwert.
  3. Absatz 3Zur Ermittlung der Entschädigung in Schilling ist der Richtwert mit 3,5 zu vervielfachen.
  4. Absatz 4Ist für eine Vermögensart in diesem Bundesgesetz kein Richtwert, sondern unmittelbar ein Entschädigungswert festgesetzt, so erfolgt keine Vervielfachung.
  5. Absatz 5Die für eine bewegliche körperliche Sache zu gewährende Entschädigung darf den am 28. November 1955 im Gebiet der Republik Österreich für Gegenstände gleicher Art üblichen Preis nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006201

alte Dokumentnummer

N11962128160