Bundesrecht konsolidiert

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Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft § 4

Kurztitel

Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 187/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

18.07.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Zur Entgegennahme der Anmeldungen und zur späteren Behandlung der auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes zu regelnden Ansprüche wird ein „Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“ (im folgenden „Fonds“ genannt) errichtet.
  2. Absatz 2,Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und ordentlichen Gerichtsstand in Wien.
  3. Absatz 3,Der Fonds wird durch ein Kuratorium vertreten und verwaltet, das aus einem Vorsitzenden und weiteren zwei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern besteht, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen müssen. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des Kuratoriums wird auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung bestellt und abberufen. Der Vorsitzende und ein Ersatzmitglied werden vom Bundesministerium für Finanzen gleichfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung bestellt. Die Kuratorien der „Sammelstelle A“ und der „Sammelstelle B“ sind weiters berechtigt, einen gemeinsamen Vertreter zu den Sitzungen des Kuratoriums des Fonds mit beratender Stimme zu entsenden.
  4. Absatz 4,Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
  5. Absatz 5,Für den Fonds wird in der Weise rechtsgültig gezeichnet, daß entweder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter gemeinsam mit einem zweiten Mitglied des Kuratoriums der Bezeichnung „Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“ ihre Unterschrift beisetzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000363

Dokumentnummer

NOR12006120

Alte Dokumentnummer

N1196210942Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/187/P4/NOR12006120

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