(3)Absatz 3,Der Fonds wird durch ein Kuratorium vertreten und verwaltet, das aus einem Vorsitzenden und weiteren zwei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern besteht, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen müssen. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des Kuratoriums wird auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung bestellt und abberufen. Der Vorsitzende und ein Ersatzmitglied werden vom Bundesministerium für Finanzen gleichfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung bestellt. Die Kuratorien der „Sammelstelle A“ und der „Sammelstelle B“ sind weiters berechtigt, einen gemeinsamen Vertreter zu den Sitzungen des Kuratoriums des Fonds mit beratender Stimme zu entsenden.