Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
18.07.1962
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, die nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 207/1949, deshalb nicht geltend gemacht werden konnten, weil ein Verpflichteter nicht vorhanden war oder weil der Dienstgeber (Nachfolger) oder die Pensionseinrichtung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits an Dritte erfüllt hatte (§ 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes). Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, die nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1949,, deshalb nicht geltend gemacht werden konnten, weil ein Verpflichteter nicht vorhanden war oder weil der Dienstgeber (Nachfolger) oder die Pensionseinrichtung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits an Dritte erfüllt hatte (Paragraph 8, Absatz 3, des Siebenten Rückstellungsgesetzes).
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000363
Dokumentnummer
NOR12006117
Alte Dokumentnummer
N1196210939Q