Bundesrecht konsolidiert

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Auktionshallengesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auktionshallengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 181/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1963

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Durchführung des Verkaufes.

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Für die Durchführung der Versteigerung und des Verkaufes aus freier Hand gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung mit folgenden Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      Die Person des Sachverständigen (Paragraph 275, Absatz 4, der Exekutionsordnung) kann auch von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, bestimmt werden.
    2. Ziffer 2
      Für die Versteigerung kann statt eines bestimmten Zeitpunktes ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung stattfindet.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 179, Absatz 2, der Exekutionsordnung ist nicht anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Auf Anordnung des Exekutionsgerichtes oder des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, sind Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, innerhalb von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich beim Vollstrecker melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand zu verkaufen; dies ist im Versteigerungsedikt bekanntzugeben.
    5. Ziffer 5
      Den Verkauf aus freier Hand nach Paragraph 280, Absatz 2, der Exekutionsordnung kann auch das Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, anordnen; es kann auch den Auftrag zur Namhaftmachung von Freihandkäufern erteilen.
    6. Ziffer 6
      Die Entscheidung nach Paragraph 281, der Exekutionsordnung kann auch das Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, treffen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 119, der Konkursordnung werden hiedurch nicht berührt.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Freihandverkauf, Veräußerung, Mindestgebot, Vollstreckungsorgan, Gerichtsvollzieher

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026961

Alte Dokumentnummer

N2196218577R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/181/P13/NOR12026961

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