Absatz eins,Für die Durchführung der Versteigerung und des Verkaufes aus freier Hand gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung mit folgenden Abweichungen:
- Ziffer einsDie Person des Sachverständigen (Paragraph 275, Absatz 4, der Exekutionsordnung) kann auch von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, bestimmt werden.
- Ziffer 2Für die Versteigerung kann statt eines bestimmten Zeitpunktes ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung stattfindet.
- Ziffer 3Paragraph 179, Absatz 2, der Exekutionsordnung ist nicht anzuwenden.
- Ziffer 4Auf Anordnung des Exekutionsgerichtes oder des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, sind Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, innerhalb von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich beim Vollstrecker melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand zu verkaufen; dies ist im Versteigerungsedikt bekanntzugeben.
- Ziffer 5Den Verkauf aus freier Hand nach Paragraph 280, Absatz 2, der Exekutionsordnung kann auch das Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, anordnen; es kann auch den Auftrag zur Namhaftmachung von Freihandkäufern erteilen.
- Ziffer 6Die Entscheidung nach Paragraph 281, der Exekutionsordnung kann auch das Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, treffen.