(3)Absatz 3,Die Apotheker sind berechtigt, den begünstigten Beziehern bei der Abrechnung der auf ihre Kosten abzugebenden Waren zu der nach den Bestimmungen des § 3 ermittelten Endsumme des rechnungsmäßigen Nettobetrages einen Zuschlag in der Höhe von 5 vH dieser Endsumme in Anrechnung zu bringen.Die Apotheker sind berechtigt, den begünstigten Beziehern bei der Abrechnung der auf ihre Kosten abzugebenden Waren zu der nach den Bestimmungen des Paragraph 3, ermittelten Endsumme des rechnungsmäßigen Nettobetrages einen Zuschlag in der Höhe von 5 vH dieser Endsumme in Anrechnung zu bringen.