Bundesrecht konsolidiert

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Österreichische Arzneitaxe 1962 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Österreichische Arzneitaxe 1962

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 128/1962 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Rechnungslegung

Paragraph 6, (1) Die Apotheker sowie die hausapothekenführenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt, zu den nach den Grundsätzen der Österreichischen Arzneitaxe ermittelten Preisen von Arzneimitteln einen Zuschlag von 15 vH in Anrechnung zu bringen.

  1. Absatz 2,Die Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung der begünstigten Bezieher und die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker an hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte ist von der in Absatz eins, getroffenen Regelung ausgenommen.
  2. Absatz 3,Die Apotheker sind berechtigt, den begünstigten Beziehern bei der Abrechnung der auf ihre Kosten abzugebenden Waren zu der nach den Bestimmungen des Paragraph 3, ermittelten Endsumme des rechnungsmäßigen Nettobetrages einen Zuschlag in der Höhe von 5 vH dieser Endsumme in Anrechnung zu bringen.

Gesetzesnummer

10010306

Dokumentnummer

NOR40040112

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/128/P6/NOR40040112

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