Absatz 2,Die Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung der begünstigten Bezieher und die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker an hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte ist von der in Absatz eins, getroffenen Regelung ausgenommen.
Österreichische Arzneitaxe 1962
Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2000,
Paragraph 6
01.07.1962
31.12.2003
Rechnungslegung
Paragraph 6, (1) Die Apotheker sowie die hausapothekenführenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt, zu den nach den Grundsätzen der Österreichischen Arzneitaxe ermittelten Preisen von Arzneimitteln einen Zuschlag von 15 vH in Anrechnung zu bringen.