Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz) Art. 16

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 125/1962

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

12.05.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 16

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch ein Jahr in Kraft. Mit seinem Inkrafttreten wird der Vertrag zwischen Österreich und der Schweiz über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März 1927 außer Kraft gesetzt, soweit sich nicht aus Artikel 15, etwas anderes ergibt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausführung unterzeichnet.

Geschehen in Bern am 16. Dezember 1960.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002036

Dokumentnummer

NOR12027017

Alte Dokumentnummer

N2196225028S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/125/A16/NOR12027017

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