Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1962,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

12.05.1962

Text

Artikel 16

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch ein Jahr in Kraft. Mit seinem Inkrafttreten wird der Vertrag zwischen Österreich und der Schweiz über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März 1927 außer Kraft gesetzt, soweit sich nicht aus Artikel 15, etwas anderes ergibt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausführung unterzeichnet.

Geschehen in Bern am 16. Dezember 1960.