Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
28.04.1962
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Wird der gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes abgesonderte Betrag von 5 Millionen Schilling nach den Bestimmungen des dort genannten Bundesgesetzes nicht zur Gänze verbraucht, so ist der nicht verbrauchte Betrag gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes aufzuteilen. Wird der gemäß Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes abgesonderte Betrag von 5 Millionen Schilling nach den Bestimmungen des dort genannten Bundesgesetzes nicht zur Gänze verbraucht, so ist der nicht verbrauchte Betrag gemäß den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Gesetzesnummer
20001662
Dokumentnummer
NOR40025361