Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“
Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1962,
Paragraph 4
28.04.1962
Wird der gemäß Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes abgesonderte Betrag von 5 Millionen Schilling nach den Bestimmungen des dort genannten Bundesgesetzes nicht zur Gänze verbraucht, so ist der nicht verbrauchte Betrag gemäß den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes aufzuteilen.