(1)Absatz eins,Die Kuratorien der „Sammelstelle A“ und der „Sammelstelle B“ haben erstmals binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sodann halbjährlich jeweils zum 30. April und 31. Oktober festzustellen, welche flüssigen Mittel für die Verwendung im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, zur Verfügung stehen.Die Kuratorien der „Sammelstelle A“ und der „Sammelstelle B“ haben erstmals binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sodann halbjährlich jeweils zum 30. April und 31. Oktober festzustellen, welche flüssigen Mittel für die Verwendung im Sinne des Artikels 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zur Verfügung stehen.