Kurztitel

Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.04.1962

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Kuratorien der „Sammelstelle A“ und der „Sammelstelle B“ haben erstmals binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sodann halbjährlich jeweils zum 30. April und 31. Oktober festzustellen, welche flüssigen Mittel für die Verwendung im Sinne des Artikels 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Bei der Feststellung der Höhe der flüssigen Mittel gemäß Absatz eins, ist auf das voraussichtliche Erfordernis für die Ausfolgung der Vermögen (Erlöse) an die geschädigten Eigentümer (Paragraph 8, Absatz eins und 2 des 4. Rückstellungsanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1961,) und für die Erfüllung aller anderen Verbindlichkeiten der „Sammelstellen“ Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die jeweils verfügbaren flüssigen Mittel sind, unbeschadet bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zwischen den „Sammelstellen“ getroffener anderer Vereinbarungen, in der Weise aufzuteilen, daß der „Sammelstelle A“ 80 v. H. und der „Sammelstelle B“ 20 v. H. zukommen.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20001662

Dokumentnummer

NOR40025359