Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 96

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Einstweilige Enthebung

Paragraph 96,

In dringenden Fällen können sowohl der unmittelbar vorgesetzte Gerichtsvorsteher (Präsident) als auch die übergeordneten Gerichtshofpräsidenten die einstweilige Enthebung verfügen; sie sind verpflichtet, die Sache gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige Oberlandesgericht (Obersten Gerichtshof) als Dienstgericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) über die Enthebung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Enthebung außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048401

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P96/NOR40048401

Navigation im Suchergebnis