Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Einstweilige Enthebung.

Paragraph 96, In dringenden Fällen können sowohl der unmittelbar vorgesetzte Gerichtsvorsteher (Präsident) als auch die übergeordneten Gerichtshofpräsidenten die einstweilige Enthebung verfügen; sie sind verpflichtet, die Sache gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige Oberlandesgericht (Obersten Gerichtshof) als Dienstgericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes (Generalprokurators) über die Enthebung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Enthebung außer Kraft.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094657

Alte Dokumentnummer

N6196120737S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P96/NOR12094657

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