(3)Absatz 3,Aus dem im Abs. 2 genannten Anlass ist der Dienst des Richters auf seinen Antrag gegen anteiligen Ersatz nach Abs. 4 auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen, wenn der Verwendung in diesem Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. § 76c Abs. 3 ist anzuwenden.Aus dem im Absatz 2, genannten Anlass ist der Dienst des Richters auf seinen Antrag gegen anteiligen Ersatz nach Absatz 4, auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen, wenn der Verwendung in diesem Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Paragraph 76 c, Absatz 3, ist anzuwenden.