Absatz eins,Dem Richter kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
- Ziffer einskeine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
- Ziffer 2dem Bund von der Einrichtung, für die der Richter tätig werden soll, Ersatz nach Absatz 4, geleistet wird.
Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.