(6)Absatz 6,Ist die oder der Bedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 4 Z 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.Ist die oder der Bedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 4, Ziffer 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Artikel römisch acht, gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.