Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 7

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Kündigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis kann vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit Bescheid zum Ende jedes Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes ein Monat, danach zwei Monate und nach dem zweiten Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes drei Monate. Bei der Berechnung der Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist Paragraph 13, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Kündigungsgründe sind:
    1. Ziffer eins
      Mangel oder Wegfall eines Aufnahmeerfordernisses;
    2. Ziffer 2
      Nichtablegung der Richteramtsprüfung innerhalb eines halben Jahres oder Nichtbestehen der wiederholten Richteramtsprüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des vierjährigen Ausbildungsdienstes;
    3. Ziffer 3
      Nichtaufnahme in drei Besetzungsvorschläge für Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes oder eines Richters für den Sprengel des Oberlandesgerichtes bei aufrechter Bewerbung trotz zahlenmäßiger Nichtausschöpfung der Besetzungsvorschläge;
    4. Ziffer 4
      Nichtbewerbung nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse um zwei verschiedene Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes oder eines Richters für den Sprengel des Oberlandesgerichtes trotz jeweiliger nachweislicher Aufforderung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;
    5. Ziffer 5
      unbefriedigender Arbeitserfolg;
    6. Ziffer 6
      pflichtwidriges Verhalten im oder außer Dienst.
  3. Absatz 3,Die Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens ist während eines Disziplinarverfahrens über dieses Verhalten unzulässig. Die Kündigung ist auch unzulässig, wenn das pflichtwidrige Verhalten Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, das durch Einstellung oder Freispruch geendet hat.
  4. Absatz 4,Die oder der Bedienstete im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
    1. Ziffer eins
      einer Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 76 a,,
    2. Ziffer 2
      einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 76 e,,
    3. Ziffer 3
      einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 63,,
    4. Ziffer 4
      eines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 75 f, oder
    5. Ziffer 5
      einer Pflegefreistellung nach Paragraph 75 c
    gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß "Art". römisch acht.
  5. Absatz 5,Wird die oder der Bedienstete während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 4, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
  6. Absatz 6,Ist die oder der Bedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 4, Ziffer 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Artikel römisch acht, gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

Anmerkung

Die nachweisliche Aufforderung nach Abs. 2 Z 4 ist ein Dienstauftrag
und kein Bescheid.

Schlagworte

Sprengelrichter

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40249634

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P7/NOR40249634

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