Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Kündigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis kann vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit Bescheid zum Ende jedes Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes ein Monat, danach zwei Monate und nach dem zweiten Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes drei Monate. Bei der Berechnung der Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist Paragraph 13, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Kündigungsgründe sind:
    1. Ziffer eins
      Mangel oder Wegfall eines Aufnahmeerfordernisses;
    2. Ziffer 2
      Nichtablegung der Richteramtsprüfung innerhalb eines halben Jahres oder Nichtbestehen der wiederholten Richteramtsprüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des vierjährigen Ausbildungsdienstes;
    3. Ziffer 3
      Nichtaufnahme in drei Besetzungsvorschläge für Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes oder eines Richters für den Sprengel des Oberlandesgerichtes bei aufrechter Bewerbung trotz zahlenmäßiger Nichtausschöpfung der Besetzungsvorschläge;
    4. Ziffer 4
      Nichtbewerbung nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse um zwei verschiedene Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes oder eines Richters für den Sprengel des Oberlandesgerichtes trotz jeweiliger nachweislicher Aufforderung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;
    5. Ziffer 5
      unbefriedigender Arbeitserfolg;
    6. Ziffer 6
      pflichtwidriges Verhalten im oder außer Dienst.
  3. Absatz 3,Die Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens ist während eines Disziplinarverfahrens über dieses Verhalten unzulässig. Die Kündigung ist auch unzulässig, wenn das pflichtwidrige Verhalten Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, das durch Einstellung oder Freispruch geendet hat.

Anmerkung

Die nachweisliche Aufforderung nach Abs. 2 Z 4 ist ein Dienstauftrag
und kein Bescheid.

Schlagworte

Sprengelrichter

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12107789

Alte Dokumentnummer

N6199413414A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P7/NOR12107789

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