Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Nebenbeschäftigung.

Paragraph 63, (1) Der Richter darf neben seinem Amt keiner Beschäftigung nachgehen und keine Stellung annehmen, die der Würde seines Amtes widerstreiten oder die ihn in der Erfüllung seiner Dienstpflichten behindern oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes hervorrufen könnten.

  1. Absatz 2,Dem Richter ist untersagt, dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft anzugehören.
  2. Absatz 3,Ausnahmsweise kann das Bundesministerium für Justiz gestatten, daß ein Richter dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft ohne Entgelt angehört, wenn dies im unmittelbaren Bundesinteresse gelegen ist oder es sich um Gesellschaften handelt, die ausschließlich die Förderung humanitärer Bestrebungen oder wirtschaftlicher Verhältnisse von öffentlich Bediensteten oder deren Angehörigen zum Zwecke haben.
  3. Absatz 4,Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist der Dienststelle zu melden.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094616

Alte Dokumentnummer

N6196120696S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P63/NOR12094616

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