(3)Absatz 3,Ausnahmsweise kann das Bundesministerium für Justiz gestatten, daß ein Richter dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft ohne Entgelt angehört, wenn dies im unmittelbaren Bundesinteresse gelegen ist oder es sich um Gesellschaften handelt, die ausschließlich die Förderung humanitärer Bestrebungen oder wirtschaftlicher Verhältnisse von öffentlich Bediensteten oder deren Angehörigen zum Zwecke haben.