Absatz 2,Dem Richter ist untersagt, dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft anzugehören.
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Paragraph 63
01.05.1962
30.11.1988
Nebenbeschäftigung.
Paragraph 63, (1) Der Richter darf neben seinem Amt keiner Beschäftigung nachgehen und keine Stellung annehmen, die der Würde seines Amtes widerstreiten oder die ihn in der Erfüllung seiner Dienstpflichten behindern oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes hervorrufen könnten.