Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienstbeschreibung durch eine andere Behörde.

Paragraph 56, Die Dienstbeschreibung der Richter und Richteramtsanwärter, die bei einer anderen Behörde als einem Gericht verwendet werden, ist nach den für diese Behörde geltenden Qualifikationsvorschriften und nur für die Dauer der Verwendung bei dieser Behörde vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094608

Alte Dokumentnummer

N6196120688S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P56/NOR12094608

Navigation im Suchergebnis