Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Paragraph 56
01.05.1962
30.06.1994
Dienstbeschreibung durch eine andere Behörde.
Paragraph 56, Die Dienstbeschreibung der Richter und Richteramtsanwärter, die bei einer anderen Behörde als einem Gericht verwendet werden, ist nach den für diese Behörde geltenden Qualifikationsvorschriften und nur für die Dauer der Verwendung bei dieser Behörde vorzunehmen.