Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Text

Dienstbeschreibung durch eine andere Behörde.

Paragraph 56, Die Dienstbeschreibung der Richter und Richteramtsanwärter, die bei einer anderen Behörde als einem Gericht verwendet werden, ist nach den für diese Behörde geltenden Qualifikationsvorschriften und nur für die Dauer der Verwendung bei dieser Behörde vorzunehmen.