Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
31.12.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Entwurf und Festsetzung der Dienstbeschreibung
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Der Berichterstatter des Personalsenates hat die Dienstbeschreibung nach den Fragepunkten des § 54 schriftlich zu entwerfen.Der Berichterstatter des Personalsenates hat die Dienstbeschreibung nach den Fragepunkten des Paragraph 54, schriftlich zu entwerfen.
(2)Absatz 2,Der Personalsenat hat die Dienstbeschreibung nach Prüfung des schriftlichen Entwurfes festzusetzen. Hält er ergänzende Aufklärungen für geboten, so kann er die ihm erforderlich erscheinenden Ermittlungen durchführen.
(3)Absatz 3,Vor der Beschlußfassung über die Dienstbeschreibung der bei den Bezirksgerichten verwendeten Richter ist eine Äußerung des Gerichtsvorstehers einzuholen und der Vorsitzende des Rechtsmittelsenates, erforderlichenfalls durch Beiziehung zur Beratung, anzuhören.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,)
Schlagworte
Verfahren, Beurteilung
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40048373