Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.03.1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Entwurf und Festsetzung der Dienstbeschreibung.

Paragraph 53, (1) Der Berichterstatter des Personalsenates hat die Dienstbeschreibung nach den Fragepunkten des Paragraph 54, schriftlich zu entwerfen.

  1. Absatz 2,Der Personalsenat hat die Dienstbeschreibung nach Prüfung des schriftlichen Entwurfes festzusetzen. Hält er ergänzende Aufklärungen für geboten, so kann er die ihm erforderlich erscheinenden Ermittlungen durchführen.
  2. Absatz 3,Vor der Beschlußfassung über die Dienstbeschreibung der bei den Bezirksgerichten verwendeten Richter ist eine Äußerung des Gerichtsvorstehers einzuholen und der Vorsitzende des Rechtsmittelsenates, erforderlichenfalls durch Beiziehung zur Beratung, anzuhören.
  3. Absatz 4,Ist gegen den Richter wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden (Paragraph 123, Absatz 6,), so ist das Dienstbeschreibungsverfahren vor dem Personalsenat bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.

Schlagworte

Verfahren, Beurteilung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094605

Alte Dokumentnummer

N6196120685S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P53/NOR12094605

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