(6)Absatz 6,Die Dienstbeschreibung hat zu entfallen, wenn der Richter in einem der Dienstbeschreibung unterliegenden Kalenderjahr länger als sechs Monate keinen Dienst versehen hat. In diesem Fall ist der Richter für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben sind, falls er für jenes Kalenderjahr nicht bereits nach Abs. 2 bis 5 zu beschreiben ist.Die Dienstbeschreibung hat zu entfallen, wenn der Richter in einem der Dienstbeschreibung unterliegenden Kalenderjahr länger als sechs Monate keinen Dienst versehen hat. In diesem Fall ist der Richter für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben sind, falls er für jenes Kalenderjahr nicht bereits nach Absatz 2 bis 5 zu beschreiben ist.