Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienstbeschreibung.

Paragraph 51, (1) Der Richteramtsanwärter ist im ersten Viertel jedes Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben.

  1. Absatz 2,Die Richter der Gehaltsgruppe römisch eins sind im ersten Viertel des auf eine Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben. Außerdem sind sie für das Kalenderjahr zu beschreiben, in dem sie die Gehaltsstufe 7 erreicht haben. Die Richter des Oberlandesgerichtes sind ebenfalls im ersten Viertel des auf ihre Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben.
  2. Absatz 3,Der Präsident des Gerichtshofes (der Vorsteher des Bezirksgerichtes) kann jederzeit die Dienstbeschreibung eines unterstellten Richters beantragen, wenn er der Meinung ist, daß sie zu einer von der letzten Gesamtbeurteilung abweichenden Gesamtbeurteilung führt. Sie ist zu beantragen, wenn es fraglich erscheint, ob die Gesamtbeurteilung noch als "gut" bezeichnet werden kann.
  3. Absatz 4,Der Richter ist auf seinen Antrag zu beschreiben, wenn er geltend macht, daß ihm eine bessere als die letzte Gesamtbeurteilung gebühre, und wenn seit dem letzten Kalenderjahr, auf das sich die Beurteilung erstreckt, mindestens ein Kalenderjahr abgelaufen ist.
  4. Absatz 5,Solange die Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf "gut" lautet, ist der Richter für jedes Kalenderjahr zu beschreiben.
  5. Absatz 6,Die Dienstbeschreibung hat zu entfallen, wenn der Richter in einem der Dienstbeschreibung unterliegenden Kalenderjahr länger als sechs Monate keinen Dienst versehen hat. In diesem Fall ist der Richter für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben sind, falls er für jenes Kalenderjahr nicht bereits nach Absatz 2 bis 5 zu beschreiben ist.
  6. Absatz 7,Von einer Dienstbeschreibung kann Abstand genommen werden, wenn sich die Dienstleistung des Richters ausschließlich aus nicht in seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat. In diesem Fall ist der Richter für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben sind, falls er für jenes Kalenderjahr nicht bereits nach Absatz 2 bis 5 zu beschreiben ist.

Schlagworte

Beurteilung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12103653

Alte Dokumentnummer

N6198811515H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P51/NOR12103653

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