Absatz 2,Die Richter der Gehaltsgruppe römisch eins sind im ersten Viertel des auf eine Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben. Außerdem sind sie für das Kalenderjahr zu beschreiben, in dem sie die Gehaltsstufe 7 erreicht haben. Die Richter des Oberlandesgerichtes sind ebenfalls im ersten Viertel des auf ihre Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben.