Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Geschäftsführung und Beschlußfassung des Personalsenates

Paragraph 49, (1) Den Vorsitz im Personalsenat hat der Präsident des Gerichtshofes, bei Verhinderung des Präsidenten sein Stellvertreter zu führen.

  1. Absatz 2,Der Personalsenat hat einen oder mehrere Berichterstatter zu bestellen.
  2. Absatz 3,Die Beschlüsse des Personalsenates sind mit absoluter Mehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  3. Absatz 4,Von der Beratung und Abstimmung ist ein Mitglied des Personalsenates ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Jeder Richter, der von einem Tagesordnungspunkt betroffen ist, kann das Vorliegen eines Ausschlußgrundes schriftlich geltend machen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorsitzende des Personalsenates.
  4. Absatz 5,Ist der Vorsitzende des Personalsenates selbst, allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenates von dem geltend gemachten Ausschlußgrund betroffen, entscheidet der Vorsitzende des Personalsenates des übergeordneten Gerichtshofes.
  5. Absatz 6,Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben. Die anderen Mitglieder haben nach dem Lebensalter abzustimmen und zwar die älteren vor den jüngeren.
  6. Absatz 7,Die Urschrift jedes Beschlusses des Personalsenates ist vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter zu unterschreiben, die damit das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses beurkunden.
  7. Absatz 8,Mitteilungen über Beratung, Abstimmung und Begründung des Besetzungsvorschlages sind untersagt. Die Reihung der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen ist jedem Bewerber und der Gleichbehandlungsbeauftragten, in deren Vertretungsbereich die ausgeschriebene Planstelle systemisiert ist, auf Anfrage formlos mitzuteilen; anderen Personen kann die Reihung mitgeteilt werden.

Schlagworte

Befangenheit, Ausschließungsgrund, Abstimmungsreihenfolge

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048371

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P49/NOR40048371

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