Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.03.1968

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Geschäftsführung und Beschlußfassung des Personalsenates.

Paragraph 49, (1) Den Vorsitz im Personalsenat hat der Präsident des Gerichtshofes, bei Verhinderung des Präsidenten sein Stellvertreter zu führen.

  1. Absatz 2,Der Personalsenat hat einen oder mehrere Berichterstatter zu bestellen.
  2. Absatz 3,Die Beschlüsse des Personalsenates sind mit absoluter Mehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  3. Absatz 4,Von der Beratung und Abstimmung ist ein Mitglied des Personalsenates ausgeschlossen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Über das Vorliegen dieses Grundes hat der Personalsenat zu entscheiden.
  4. Absatz 5,Mitteilungen über Beratung, Abstimmung und Begründung des Besetzungsvorschlages des Personalsenates sind untersagt; nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und der Reihung der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen.
  5. Absatz 6,Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende die seine zuletzt abzugeben. Außerdem haben die rangälteren Richter vor den rangjüngeren abzustimmen.

Schlagworte

Befangenheit

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094601

Alte Dokumentnummer

N6196120681S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P49/NOR12094601

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