Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 36a

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36a

Inkrafttretensdatum

24.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Bildung der Außensenate

Paragraph 36 a,
  1. Absatz eins,Bei jedem Oberlandesgericht und beim Obersten Gerichtshof ist neben dem Personalsenat nach Paragraph 36, ein weiterer Personalsenat als Außensenat zu bilden. Die Zuständigkeit des Außensenates ist dann gegeben, wenn sie im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist. Soweit die Paragraphen 46 a und 46 b nicht Sonderbestimmungen für die Außensenate enthalten, sind die Bestimmungen über die Personalsenatswahl – mit Ausnahme der Paragraphen 38 und 40 – auch auf die Wahl der Außensenatsmitglieder anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Außensenat besteht aus den Mitgliedern kraft Amtes nach Paragraph 36, Absatz 3 und 4 und beim Oberlandesgericht aus drei gewählten, beim Obersten Gerichtshof aus fünf gewählten Außensenatsmitgliedern.
  3. Absatz 2 a,Für die drei gewählten Außensenatsmitglieder beim Oberlandesgericht sind sechs Außensenatsersatzmitglieder, für die fünf gewählten Außensenatsmitglieder beim Obersten Gerichtshof sind zehn Außensenatsersatzmitglieder zu wählen. Deren Funktionsdauer entspricht jener in Paragraph 36, Absatz 5, zweiter Satz.
  4. Absatz 3,Die Außensenatsmitglieder (Außensenatsersatzmitglieder) des Personalsenates des Oberlandesgerichtes werden von den Wahlmitgliedern der Personalsenate der Gerichtshöfe erster Instanz dieses Oberlandesgerichtssprengels aus dem Kreis aller zum Stichtag (Paragraph 37, Absatz 4,) wählbaren Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichtssprengels gewählt.
  5. Absatz 4,Die Außensenatsmitglieder (Außensenatsersatzmitglieder) des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes werden von den Wahlmitgliedern der Personalsenate der Oberlandesgerichte aus dem Kreis aller zum Stichtag (Paragraph 37, Absatz 4,) bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichtshof wählbaren Richterinnen und Richter gewählt.

Schlagworte

Zusammensetzung, Wahlstichtag, Virilist

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40230449

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P36a/NOR40230449

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