Absatz eins,Bei jedem Oberlandesgericht und beim Obersten Gerichtshof ist neben dem Personalsenat nach Paragraph 36, ein weiterer Personalsenat als Außensenat zu bilden. Die Zuständigkeit des Außensenates ist dann gegeben, wenn sie im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist. Soweit die Paragraphen 46 a und 46 b nicht Sonderbestimmungen für die Außensenate enthalten, sind die Bestimmungen über die Personalsenatswahl – mit Ausnahme der Paragraphen 38 und 40 – auch auf die Wahl der Außensenatsmitglieder anzuwenden.