(3)Absatz 3,Abweichend von § 68 gebührt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 817,7 Euro.Abweichend von Paragraph 68, gebührt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 817,7 Euro.