Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zulassung zur Richteramtsprüfung.

Prüfungsurlaub.

Paragraph 21, (1) Der Richteramtsanwärter kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des vierjährigen Ausbildungsdienstes um die Zulassung zur Richteramtsprüfung ansuchen. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes.

  1. Absatz 2,Der zur Richteramtsprüfung zugelassene Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen sechswöchigen Prüfungsurlaub. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Prüfungsurlaub so festzusetzen, daß er nach Wahl des Richteramtsanwärters entweder der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung unmittelbar vorangeht.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12103649

Alte Dokumentnummer

N6198811511H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P21/NOR12103649

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