Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Text

Zulassung zur Richteramtsprüfung.

Prüfungsurlaub.

Paragraph 21, (1) Der Richteramtsanwärter kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des vierjährigen Ausbildungsdienstes um die Zulassung zur Richteramtsprüfung ansuchen. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes.

  1. Absatz 2,Der zur Richteramtsprüfung zugelassene Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen sechswöchigen Prüfungsurlaub. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Prüfungsurlaub so festzusetzen, daß er nach Wahl des Richteramtsanwärters entweder der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung unmittelbar vorangeht.