Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 174

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 174

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ernennungserfordernisse

Paragraph 174,
  1. Absatz eins,Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach Paragraph 26, erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.
  2. Absatz 2,Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis gemäß Absatz eins, kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
  3. Absatz 3,Wird eine Richteramtsanwärterin oder ein Richteramtsanwärter unter Nachsichterteilung nach Absatz 2, ernannt, gilt mit dieser das zeitliche Definitivstellungserfordernis (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979) als erfüllt.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40134119

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P174/NOR40134119

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