§ 174. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut. Paragraph 174, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.