Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 153

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme

Paragraph 153,
  1. Absatz eins,Über den Antrag auf Wiederaufnahme sowie darüber, ob auf Grund dieses Antrages mit dem Vollzug der Disziplinarstrafe innezuhalten ist, hat das Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden. Der Beschluß ist dem Richter oder nach dessen Tod denjenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
  2. Absatz 2,Vor der Beschlußfassung können Vorerhebungen durchgeführt werden. Hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 122, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes können der Richter oder nach dessen Tod diejenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, und der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048456

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P153/NOR40048456

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