Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 153

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme.

Paragraph 153, (1) Über den Antrag auf Wiederaufnahme sowie darüber, ob auf Grund dieses Antrages mit dem Vollzug der Disziplinarstrafe innezuhalten ist, hat das Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden. Der Beschluß ist dem Richter oder nach dessen Tod denjenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.

  1. Absatz 2,Vor der Beschlußfassung können Vorerhebungen durchgeführt werden. Hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 122, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes können der Richter oder nach dessen Tod diejenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, und der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094714

Alte Dokumentnummer

N6196120794S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P153/NOR12094714

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