Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 151

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 151

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch fünf. ABSCHNITT
Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wiederaufnahme zum Vorteil des Richters

Paragraph 151,

Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilte Richter oder nach dessen Tod diejenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, können die Wiederaufnahme auch nach Vollzug der Strafe verlangen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, den Freispruch, die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048454

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P151/NOR40048454

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