Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 151

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 151

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch fünf. ABSCHNITT.

Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens und Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand.

Wiederaufnahme zum Vorteil des Richters.

Paragraph 151, Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilte Richter oder nach dessen Tod diejenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, können die Wiederaufnahme auch nach Vollzug der Strafe verlangen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, den Freispruch, die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe zu begründen.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094712

Alte Dokumentnummer

N6196120792S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P151/NOR12094712

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