Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 145

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Löschung der Disziplinarstrafe

Paragraph 145,
  1. Absatz eins,Die Löschung der im Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafe ist von dem Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag des Richters zu beschließen, wenn seit Rechtskraft des Erkenntnisses drei Jahre verstrichen sind, die Disziplinarstrafe verbüßt ist und sich der Richter in den letzten drei Jahren vor der Beschlußfassung tadellos verhalten hat.
  2. Absatz 2,Gegen den abweislichen Beschluß des Oberlandesgerichtes kann der Richter Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048449

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P145/NOR40048449

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