Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 145

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145

Inkrafttretensdatum

01.03.1968

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Löschung der Disziplinarstrafe.

Paragraph 145, (1) Die Löschung der im Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafe ist von dem Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag des Richters zu beschließen, wenn seit Rechtskraft des Erkenntnisses drei Jahre verstrichen sind, die Disziplinarstrafe verbüßt ist und sich der Richter in den letzten drei Jahren vor der Beschlußfassung tadellos verhalten hat.

  1. Absatz 2,Gegen den abweislichen Beschluß des Oberlandesgerichtes kann der Richter Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094706

Alte Dokumentnummer

N6196120786S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P145/NOR12094706

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