Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 140

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 140

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof

Paragraph 140,
  1. Absatz eins,Der Oberste Gerichtshof hat vorerst zu prüfen, ob die Berufung zulässig und rechtzeitig ist und von einer hiezu befugten Person erhoben wurde.
  2. Absatz 2,Erachtet er eine Ergänzung des Verfahrens für nötig, so hat er sie durch das Oberlandesgericht zu veranlassen; falls aber wesentliche Mängel der mündlichen Verhandlung ihre Wiederholung in erster Instanz erfordern, hat er mit Aufhebung des Erkenntnisses die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende des Disziplinarsenates hat allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens den Tag der mündlichen Berufungsverhandlung zu bestimmen. Die mündliche Berufungsverhandlung hat mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den vom Vorsitzenden des Disziplinarsenates zu bestimmenden Berichterstatter zu beginnen. Sodann hat der Berufungswerber die Berufung vorzutragen, worauf der Berufungsgegner zu erwidern hat. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu. Im übrigen sind die für das Disziplinarverfahren in erster Instanz geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048445

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P140/NOR40048445

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