Absatz eins,Der Oberste Gerichtshof hat vorerst zu prüfen, ob die Berufung zulässig und rechtzeitig ist und von einer hiezu befugten Person erhoben wurde.
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
Paragraph 140
31.12.2003